Die niederländische Regierung beginnt mit der Bearbeitung von Anträgen
Der niederländische Regulierungsrahmen für Glücksspiele Kansspelautoriteit (KSA) hat mit der Annahme von Anträgen für die niederländische Glücksspielbranche begonnen, die am 1. Oktober starten soll. Das Antragsportal für Online-Einreichungen bei der Regierungsbehörde war die ganze letzte Woche aufgrund technischer Probleme nicht zugänglich. Dennoch wurde noch am selben Tag eine Lösung gefunden und implementiert und die Website wie geplant am 1. April live geschaltet.
Der Tag war besonders bedeutsam, da an diesem Tag das Remote Gambling Act (KOA) in Kraft trat. Da dieses Gesetz es den Menschen in den Niederlanden ermöglichte, online zu spielen, war es notwendig, dass die Website funktionsfähig war.
Eifrige Unternehmen können Anträge bei der Regulierungsbehörde über das digitale Portal des KSA stellen. Diese Anträge werden dann von der Regulierungsbehörde geprüft.
Das Verfahren erfordert die Einreichung eines Antrags, der den behördlichen Anforderungen genügt. Das bedeutet, dass die fragliche Akte verständlich sein muss, dass sie Anhänge zur Police enthalten muss und dass eine Gebühr von 48.000 € (40.672 £) zu entrichten ist.
Jeder Bewerber muss zusätzlich zu den Bewertungsberichten, in denen die einzelnen Komponenten seines Spielsystems aufgeführt sind, eine ausführliche Erläuterung des Spielsystems, das er verwenden möchte, vorlegen.
Darüber hinaus ist sich das KSA sicher, dass die Anträge vor dem 15. April eingereicht werden müssen, damit es genügend Zeit hat, rechtzeitig vor der Öffnung des niederländischen Marktes Prüfungen durchzuführen und Lizenzen zu verteilen.
Bewerber, die dies fristgerecht tun und alle Anforderungen erfüllen, müssen anschließend die vom KSA festgelegten Bewertungskriterien erfüllen. Bei Vorliegen dieses Bedarfs kann gleichzeitig eine Konzession erteilt werden.
Die KSA behauptet, dass sie durch die vorzeitige Vergabe von Lizenzen allen Betreibern gleiche Wettbewerbsbedingungen in Vorbereitung auf den Start im Oktober bietet.